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# Anlage 2 BuchhdlAusbV 2011 — (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 438 - 439)

– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Branchenspezifische Systematik,

Abschnitt A Nummer 1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,

Abschnitt A Nummer 1.3 Herstellung,

Abschnitt A Nummer 1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,

Abschnitt A Nummer 1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,

Abschnitt D Nummer 1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,

Abschnitt D Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,

Abschnitt D Nummer 1.3 Berufsbildung,

Abschnitt D Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

Abschnitt D Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt D Nummer 1.6 Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5.1 Kundenorientierte Kommunikation,

Abschnitt A Nummer 5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,

Abschnitt A Nummer 5.3 Kassenführung,

Abschnitt A Nummer 7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,

Abschnitt D Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,

Abschnitt D Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.1 Warenwirtschaft,

Abschnitt A Nummer 4.1 Sortimentsstruktur,

Abschnitt D Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6.3 Verkaufsförderung,

Abschnitt A Nummer 6.4 Warenpräsentation,

Abschnitt A Nummer 6.5 Werbung,

Abschnitt A Nummer 6.6 Öffentlichkeitsarbeit

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,

Abschnitt A Nummer 2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,

Abschnitt A Nummer 2.3 Buchhändlerische Fachinformation,

Abschnitt A Nummer 5.4 Kundenbindung, Kundenservice,

Abschnitt A Nummer 5.5 Vertriebswege,

Abschnitt A Nummer 5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.3 Lagerlogistik,

Abschnitt A Nummer 3.4 Beschaffung,

Abschnitt A Nummer 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang,

Abschnitt A Nummer 4.2 Einkauf und Bestellung,

Abschnitt D Nummer 2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,

Abschnitt D Nummer 2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6.1 Märkte und Zielgruppen,

Abschnitt A Nummer 6.2 Marketingkonzepte

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1 Sortiment,

Abschnitt B Nummer 2 Verlag oder

Abschnitt B Nummer 3 Antiquariat

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 1 Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,

Abschnitt C Nummer 2 Buchhändlerische Projekte oder

Abschnitt C Nummer 3 Buchhändlerisches E-Business

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 7.3 Kaufmännische Steuerung

zu vermitteln.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 BuchhdlAusbV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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