Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
BuchhdlAusbV 2011§ 6 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben: