Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

BuchhdlAusbV 2011

§ 6 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
die branchenspezifische Systematik anwenden,
b)
die Gestaltung von Sortimentsstrukturen hinsichtlich Markt und Zielgruppen beurteilen sowie die Anordnung begründen,
c)
Kunden beraten und Waren verkaufen,
d)
Kasse führen und Zahlungsvorgänge bearbeiten sowie
e)
wirtschaftliche, betriebliche und soziale Rahmenbedingungen berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 5 § 7