Gesetze / Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung
BuTMedienMstrBAProFV§ 8 Form und Ablauf der Prüfung
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedienMstrBAProFV/8#abs-1 (1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedienMstrBAProFV/8#abs-2 (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedienMstrBAProFV/8#abs-3 (3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedienMstrBAProFV/8#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.