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# § 8 BuTMedienMstrBAProFV — Form und Ablauf der Prüfung

Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung  
Stand: 28.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in

- 1. eine schriftliche Prüfung nach § 9 Absatz 1 bis 3,

- 2. ein Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 und 5.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in

- 1. eine schriftliche Prüfung nach § 10 Absatz 1 und 2,

- 2. eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.

(3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

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Zitiervorschlag: § 8 BuTMedienMstrBAProFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedienMstrBAProFV/8

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