Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

BuTMedAusbV

§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,
2.
Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,
3.
Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und
4.
Gefährdungen zu vermeiden.

Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/15#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.

§ 14 § 16