Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung
BuTMedAusbV§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/15#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.