Gesetze / Bußgeldaktenübermittlungsverordnung

BußAktÜbV

§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung

Stand: 13.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/3#abs-1 (1) Zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung wird die elektronische Akte mit einem Übernahmeersuchen übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/3#abs-2 (2) Die abgebende Stelle darf die elektronische Akte ab dem Zeitpunkt der Übermittlung im Umfang der abzugebenden Aktenführung oder Bearbeitung nicht mehr fortschreiben. Dies gilt nicht, wenn die empfangende Stelle die Übernahme ablehnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/3#abs-3 (3) Die Abgabe ist erst vollzogen, wenn ein Strukturdatensatz von der übernehmenden an die abgebende Stelle mit der Information darüber, dass die Aktenführung oder die Bearbeitung übernommen wird, zurückgesendet wurde. Ist die Übersendung eines Strukturdatensatzes technisch nicht möglich, genügt eine andere Form der Mitteilung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/3#abs-4 (4) Mit vollzogener Abgabe hat die abgebende Stelle, soweit erforderlich, nur noch eine Leseberechtigung. Die Akte muss entsprechend gekennzeichnet sein.

§ 2 § 4