Gesetze / Bußgeldaktenübermittlungsverordnung
BußAktÜbV§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
Stand: 13.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/2#abs-1 (1) Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt. Führt die empfangende Stelle noch keine elektronischen Akten, sind elektronische Dokumente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e der Strafprozessordnung in die Papierform zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können aktenführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, Akten auch dann als elektronische Akten an andere aktenführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte übermitteln, wenn diese die Akten in Papierform führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/2#abs-3 (3) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/2#abs-4 (4) Für die Form der Übermittlung gelten die §§ 2 und 3 Absatz 3 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung entsprechend.