Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BsGaV§ 35 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/35#abs-1 (1) Für eine Betriebsstätte, die zur Förderung von Bodenschätzen entsteht und nach Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Unternehmen, zu dem eine Förderbetriebsstätte gehört, ist ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/35#abs-2 (2) Ein Explorationsrecht ist das Recht, Bodenschätze zu suchen oder zu fördern.