Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BsGaV§ 23 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Eine Betriebsstätte,
1.
die Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des ausländischen Versicherungsaufsichtsrechts ist und
2.
die Versicherungsgeschäfte betreibt
ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 BsGaV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 05.06.2024 – I R 3/22Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen VersicherungsbetriebsstätteZitiert von 5
- FG München, 13.12.2021 – 7 K 2379/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.