Art 18 Prüfung der Zuständigkeit
Stand: 22.07.2019
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit in der Hauptsache hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung in der Hauptsache zuständig ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 18 Brüssel IIb-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 08.04.2024 – 15 WF 16/24
- AG Frankfurt am Main, 20.03.2024 – 458 F 12001/20 SZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.