Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 18 Prüfung der Zuständigkeit

Stand: 02.10.2026

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit in der Hauptsache hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung in der Hauptsache zuständig ist.

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