Art 14 Restzuständigkeit
Stand: 22.07.2019
Soweit sich aus den Artikeln 7 bis 11 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 14 Brüssel IIb-VO →
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