Gesetze / Brüssel IIb-VO Brüssel IIb-VO Art 14 Restzuständigkeit Stand: 02.10.2026 Soweit sich aus den Artikeln 7 bis 11 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.