Gesetze / Brucellose-Verordnung
BrucelloseV§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/17#abs-1 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/17#abs-2 (2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/17#abs-3 (3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn