Gesetze / Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung

BrauMäAusbV

§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/16#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/16#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Verfahrenstechnologie oder
b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/16#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/16#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 15 § 17