Gesetze / Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung
BrauMäAusbV§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/15#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz | mit 25 Prozent, |
2.
| Brauprozesse | mit 30 Prozent, |
3.
| Betriebstechnik | mit 15 Prozent, |
4.
| Verfahrenstechnologie | mit 20 Prozent, |
5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/15#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.