Gesetze / Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung

BrauMäAusbV

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/15#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Aufbereiten von Wasser und
Herstellen von Malz
mit 25 Prozent,
2.
Brauprozessemit 30 Prozent,
3.
Betriebstechnikmit 15 Prozent,
4.
Verfahrenstechnologiemit 20 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/15#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 14 § 16