Gesetze / Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
BrKrFrühErkV§ 8 Qualitätssicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/8#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/8#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine bundesweite Prozess- und Ergebnisevaluation der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen anonymisierte Daten insbesondere über folgende Punkte zur Verfügung gestellt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/8#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Durchführung und die Ergebnisse der Qualitätssicherung der Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen durch eine standardisierte elektronische Dokumentation aufgezeichnet werden.