Gesetze / Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
BrKrFrühErkV§ 7 Befundung der Röntgenuntersuchung
Stand: 28.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/7#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/7#abs-2 (2) Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.