Gesetze / Brüssel IIb-VO Brüssel IIb-VO Art 92 Änderungen der Anhänge Stand: 02.10.2026 Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX anzunehmen, um diese Anhänge zu aktualisieren oder technische Änderungen an ihnen vorzunehmen.