Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 92 Änderungen der Anhänge

Stand: 02.10.2026

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX anzunehmen, um diese Anhänge zu aktualisieren oder technische Änderungen an ihnen vorzunehmen.

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