Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 70 Unterschiede beim anzuwendenden Recht

Stand: 02.10.2026

Die Anerkennung einer Entscheidung in Ehesachen darf nicht deshalb versagt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre.

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