Gesetze / Brüssel IIb-VO Brüssel IIb-VO Art 60 Zügige Verfahren Stand: 02.10.2026 Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht geht bei Verfahren über Anträge auf Versagung der Vollstreckung ohne ungebührliche Verzögerung vor.