Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 60 Zügige Verfahren

Stand: 02.10.2026

Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht geht bei Verfahren über Anträge auf Versagung der Vollstreckung ohne ungebührliche Verzögerung vor.

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