Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 52 Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Stand: 02.10.2026

Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von diesem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde.

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