Art 48 Berichtigung und Widerruf der Bescheinigung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/48#abs-1 (1) Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht des Ursprungsmitgliedstaats berichtigt die Bescheinigung auf Antrag oder kann sie von Amts wegen berichtigen, wenn zwischen der zu vollstreckenden Entscheidung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unstimmigkeit besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/48#abs-2 (2) Das Gericht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft die Bescheinigung auf Antrag oder von Amts wegen, wenn sie gemessen an den in Artikel 47 festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht ausgestellt wurde. Artikel 49 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/48#abs-3 (3) ►C1 Das Verfahren für die Berichtigung oder den Widerruf der Bescheinigung ◄ , einschließlich eines etwaigen Rechtsbehelfs, unterliegt dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.