Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 42 Anwendungsbereich

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/42#abs-1 (1) Dieser Abschnitt gilt für folgende Arten von Entscheidungen, sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 47 bescheinigt wurden: a) Entscheidungen, soweit sie Umgangsrechte gewähren; und b) Entscheidungen gemäß Artikel 29 Absatz 6, soweit sie die Rückgabe des Kindes anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/42#abs-2 (2) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, dass sich eine Partei gemäß den Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung in Abschnitt 1 dieses Kapitels um Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bemüht.

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