Gesetze / Brüssel IIb-VO Brüssel IIb-VO Art 4 Gegenantrag Stand: 02.10.2026 Das Gericht, bei dem ein Antrag gemäß Artikel 3 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.