Art 37 Berichtigung der Bescheinigung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/37#abs-1 (1) Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats berichtigt die Bescheinigung auf Antrag oder kann sie von Amts wegen berichtigen, wenn zwischen der zu vollstreckenden Entscheidung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unstimmigkeit besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/37#abs-2 (2) Für das Verfahren zur Berichtigung der Bescheinigung gilt das Recht des Ursprungsmitgliedstaats.