Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 34 Vollstreckbare Entscheidungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/34#abs-1 (1) Eine in einem Mitgliedstaat in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/34#abs-2 (2) Für die Zwecke der Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht in einem anderen Mitgliedstaat kann das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären.

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