Art 28 Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/28#abs-1 (1) Eine für die Vollstreckung zuständige Behörde, bei der die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird, mit der die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, bearbeitet den Antrag mit gebotener Eile.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Br%C3%BCssel%20IIb-VO/28#abs-2 (2) Wurde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht binnen sechs Wochen nach dem Tag der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vollstreckt, hat die die Vollstreckung betreibende Partei oder die Zentrale Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats das Recht, von der für die Vollstreckung zuständige Behörde eine Angabe der Gründe für die Verzögerung zu verlangen.