Gesetze / Bogenmachermeisterverordnung

BogMstrV

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BogMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Geigenbogen,
2.
ein Bratschenbogen,
3.
ein Cellobogen,
4.
ein Baßbogen nach deutschem oder französischem Modell.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BogMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß das zu verwendende Material und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BogMstrV/3#abs-3 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BogMstrV/3#abs-4 (4) Die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 2 § 4