Gesetze / Landesrecht Sachsen / Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung
BodSchätzEntVO§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt 20 Euro für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.