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§ 2 BodSchätzEntVO (Sachsen)

Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt 20 Euro für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.