Gesetze / Landesrecht Sachsen / Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung

BodSchätzEntVO

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit:

1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und

2. Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2