Gesetze / Landesrecht Sachsen / Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung
BodSchätzEntVO§ 1
Stand: 26.08.2026
Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit:
1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und
2. Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.