Gesetze / Bodenschätzungsgesetz

BodSchätzG

§ 7 Vergleichsstücke

Stand: 10.06.2019

Bund

In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.

§ 6 § 8