Gesetze / Bodenschätzungsgesetz
BodSchätzG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 01.09.2021 – II R 7/19 · BodenschätzungZitiert von 1
- BFH, 10.06.2010 – IV R 32/08Zur erfolgswirksamen Abspaltung eines früher veräußerten Milchlieferrechts vom Buchwert des Grund und Bodens - Anwendung der Rechtsprechung zur Buchwertabspaltung für Milchlieferrechte - Vornahme einer erfolgswirksamen BilanzberichtigungZitiert von 5
- FG Düsseldorf, 01.09.2005 – 11 K 5169/02 Gr,BG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/2#abs-1 (1) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Sinne des § 1 gehören die folgenden Nutzungsarten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/2#abs-2 (2) Bei der Feststellung der Nutzungsarten ist von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen; abweichende Bewirtschaftungsformen bleiben unberücksichtigt. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die vorherrschende Nutzungsart anzunehmen. Die Bezeichnung der abweichenden Nutzungsart ist zusätzlich in den Schätzungsbüchern und -karten festzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/2#abs-3 (3) Die Nutzungsarten werden durch die folgenden Merkmale bestimmt: