Gesetze / Bodenschätzungsgesetz
BodSchätzG§ 1 Umfang und Zweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 01.09.2021 – II R 7/19 · BodenschätzungZitiert von 1
- BFH, 24.01.2018 – II R 59/15Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als UnlandZitiert von 1
- VG Gera, 05.03.2010 – 1 K 233/08 Ge
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/1#abs-1 (1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/1#abs-2 (2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst:
1.
die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,
2.
die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und
3.
die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden.