Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung

BoFiV

§ 4 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/4#abs-1 (1) Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und vom Staatlichen Fischereiaufseher (§ 27) nach einem zwischen den Uferstaaten – dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie dem Land Vorarlberg – abgesprochenen Verfahren geprüft und gekennzeichnet (plombiert) worden sind. Wer bereits plombierte Netze und Reusen erwirbt, hat diese vor ihrer Verwendung erneut plombieren zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/4#abs-2 (2) Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/4#abs-3 (3) Die Netzhöhe ist nach der Tabelle in Anhang I zu berechnen, sofern das Netz dieser Tabelle zugeordnet werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/4#abs-4 (4) Netze und Netzsätze sowie Legschnüre hat der Patentinhaber an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen (Schwimmern) zu kennzeichnen. Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers zu versehen. Die schiffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3 § 5