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# § 4 BoFiV (Bayern) — Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte

Bodenseefischereiverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und vom Staatlichen Fischereiaufseher (§ 27) nach einem zwischen den Uferstaaten – dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie dem Land Vorarlberg – abgesprochenen Verfahren geprüft und gekennzeichnet (plombiert) worden sind. Wer bereits plombierte Netze und Reusen erwirbt, hat diese vor ihrer Verwendung erneut plombieren zu lassen.

(2) Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.

(3) Die Netzhöhe ist nach der Tabelle in Anhang I zu berechnen, sofern das Netz dieser Tabelle zugeordnet werden kann.

(4) Netze und Netzsätze sowie Legschnüre hat der Patentinhaber an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen (Schwimmern) zu kennzeichnen. Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers zu versehen. Die schiffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 BoFiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/4

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