Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung

BoFiV

§ 23 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/23#abs-1 (1) Die Genehmigung zur Ausübung des Laichfischfangs (§ 20 Abs. 6) ist widerruflich und mit der Auflage zu erteilen, das gewonnene Fortpflanzungsmaterial an eine vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmte Fischbrutanstalt zu übergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/23#abs-2 (2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Laichfischfangs kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 26 anordnen.

§ 22 § 24