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# § 16 BoFiV (Bayern) — Hamen (Senknetz)

Bodenseefischereiverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hamen darf zum Fang von Weißfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. Dabei dürfen nur solche Weißfische gefangen werden, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt ist.

(2) Der Hamen darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m und eine Maschenweite von höchstens 14 mm aufweisen.

(3) Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 16 BoFiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/16

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