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§ 14 BoFiV (Bayern) — Legschnüre

Bodenseefischereiverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Legschnüre (Anhang II Nr. 9) dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit beliebig vielen Anbißstellen (Angelhaken) verwendet werden.