Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 15 Zulassungsbedürftige Betriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/15#abs-1 (1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/15#abs-2 (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/15#abs-3 (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/15#abs-4 (4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 BmTierSSchV →
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- BVerwG, 07.07.2016 – 3 C 23/15Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden durch einen TierschutzvereinZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.