Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

BmTierSSchV

§ 15 Zulassungsbedürftige Betriebe

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/15#abs-1 (1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/15#abs-2 (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse

1.
die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und
2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/15#abs-3 (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/15#abs-4 (4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn

1.
die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und
2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.
§ 14b § 16