Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

BlauzungenV

§ 7 Aufhebung angeordneter Maßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BlauzungenV/7#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BlauzungenV/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn

1.
die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
2.
die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.

§ 6a § 8