Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
BlauzungenV§ 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet
Stand: 10.06.2019
Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.