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§ 6 BlauzungenV — Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.