Gesetze / EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

BlauzungenSchV 2006

§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BlauzungenSchV%202006/2#abs-1 (1) Die Durchführung der Programme

1.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,
2.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,

obliegt der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BlauzungenSchV%202006/2#abs-2 (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.

§ 1 § 3