Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
BismStiftG§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/9#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv (und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz) unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/9#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.