Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

BismStiftG

§ 10 Beschäftigte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/10#abs-1 (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/10#abs-2 (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/10#abs-3 (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.

§ 9 § 11