Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
BismStiftG§ 3 Stiftungsvermögen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/3#abs-1 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/3#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/3#abs-3 (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/3#abs-4 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.