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# § 3 BismStiftG — Stiftungsvermögen

Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:

- 1. die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Otto-von-Bismarck-Stiftung erworbenen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände und

- 2. die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November 1994 zwischen Ferdinand von Bismarck und der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und Bibliotheksbeständen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 3 BismStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/3

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