Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 9 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/9#abs-1 (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/9#abs-2 (2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/9#abs-3 (3) Wird ein Biokraftstoff, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich des verwendeten Biokraftstoffs nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 heranzogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.